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16.04.2021 - Schulorganisation ab dem 19.04.2021

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  • Der Besuch von Schulen ist für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich untersagt.
  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 können die Notfallbetreuung der Schule besuchen. Die Schülerinnen und Schüler sind hierfür anzumelden. Dafür sind die bereits bekannten Formulare zu nutzen. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist unverändert. Die Arbeitgeberbescheinigung sowie die Eigenerklärung sind am Montag, den 19.04.2021 abzugeben, spätestens aber am 20.04.2021 nachzureichen. In der Notfallbetreuung sind die Schülerinnen und Schüler in voneinander getrennten Gruppen mit möglichst konstanter Gruppenzusammensetzung und möglichst konstanten Bezugspersonen zu betreuen. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig vom Alter und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen. Für die Entscheidung über die Ausnahmen des Besuchsverbotes in Form der Notfallbetreuung ist die Schulleitung zuständig. Bei der Entscheidung über die Ausnahmen bei der Notfallbetreuung ist restriktiv zu verfahren.
  • Für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten sowohl der allgemein bildenden als auch der beruflichen Schulen wird Distanzunterricht erteilt. Ausnahmen bilden die Abschlussjahrgänge bzw. die Vorabschlussklassen, sobald die Abschlussjahrgänge nicht mehr an dem Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhalten unter Aufhebung der Präsenzpflicht Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen. Es gelten die Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere die Hinweisschreiben Nr. 83 und 99.- 3
  • Für die Jahrgangsstufe 9 an der Regionalen Schule kann ebenfalls ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen und unter Aufhebung der Präsenzpflicht stattfinden, wenn kein Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe 10 an der Regionalen Schule mehr stattfindet. Diese schulorganisatorische Entscheidung steht im Ermessen der jeweiligen Schule in Abhängigkeit von personellen und räumlichen Ressourcen.
  • Für die Jahrgangsstufe 11 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien kann ebenfalls ein täglicher Präsenzunterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen und unter Aufhebung der Präsenzpflicht stattfinden, wenn kein Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufen 13 der Abendgymnasien und Fachgymnasien mehr stattfindet. Diese schulorganisatorische Entscheidung steht im Ermessen der jeweiligen Schule in Abhängigkeit von personellen und räumlichen Ressourcen.
  • Für die weiteren beruflichen Schulen wird analog verfahren.
  • Weiterhin wird Präsenzunterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvorbereitenden Bildungsgänge (BvB) gemäß § 1 Nummer 5 der Berufsschulverordnung der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz erteilt.

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Schulsozialarbeit

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